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   LAG Nürnberg, 07.08.2007 - 6 Sa 243/07   

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LAG Nürnberg, 07.08.2007 - 6 Sa 243/07 (https://dejure.org/2007,81259)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 07.08.2007 - 6 Sa 243/07 (https://dejure.org/2007,81259)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 07. August 2007 - 6 Sa 243/07 (https://dejure.org/2007,81259)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 596/17

    Jahressonderzuwendung nach § 3 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Zah-lung einer

    bb) Die in § 2 Nr. 3 TV-Weihnachtszuwendung geregelte Fälligkeit der Sondervergütung mit der Abrechnung für den Monat November spricht ebenfalls nicht für das Verständnis des Landesarbeitsgerichts (wie hier LAG Düsseldorf 4. März 1996 - 11 (8) Sa 1418/95 - zu B I 2 der Gründe; aA LAG Hamm 22. Januar 2015 - 15 Sa 1042/14 - zu I 2 c aa der Gründe; 29. September 2011 - 8 Sa 665/11 - zu I 2 c (2) der Gründe; LAG Nürnberg 7. August 2007 - 6 Sa 243/07 - zu II 1 der Gründe) .

    cc) Gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht auch die Tarifsystematik: Die im Dezember erbrachte Arbeitsleistung kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 1 letzter Halbs. TV-Weihnachtszuwendung im Folgejahr nicht berücksichtigt werden (in diesem Sinn LAG Hamm 29. September 2011 - 8 Sa 665/11 - zu I 2 c (2) der Gründe; LAG Nürnberg 7. August 2007 - 6 Sa 243/07 - zu II 1 der Gründe) .

    Für die Auffassung der Revision, wonach lediglich "in" sechs Monaten des Kalenderjahres gearbeitet worden sein müsse, lässt der Wortlaut keinen Raum (vgl. LAG Hamm 22. Januar 2015 - 15 Sa 1042/14 - zu I 2 c bb der Gründe; LAG Nürnberg 7. August 2007 - 6 Sa 243/07 - zu II 2 der Gründe; aA LAG Hamm 29. September 2011 - 8 Sa 665/11 - zu I 2 c (2) der Gründe) .

  • LAG Hamm, 22.01.2015 - 15 Sa 1042/14

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung im Maler- und

    Mit der Entscheidung 6 Sa 243/07, LAG Nürnberg, sei davon auszugehen, dass die tarifliche Sondervergütung voraussetze, dass für eine Dauer von mindestens sechs Monaten tatsächliche Arbeitsleistung erbracht worden sei.

    aa) Mit LAG Nürnberg 6 Sa 243/07 und LAG Hamm 8 Sa 665/11 geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die Frage des Bezugszeitraums, innerhalb dessen die geforderte Arbeitsleistung von sechs Monaten erbracht worden sein muss, dahin auszulegen ist, dass mit Rücksicht auf den tariflich bestimmten Stichtag - der 1. Dezember des Kalenderjahres - zu folgern ist, dass die verlangte Mindestarbeitsleistung von sechs Monaten innerhalb des Kalenderjahres und endend mit dem Erreichen des Stichtags zu erbringen ist (LAG Nürnberg, a.a.O., Rn. 36; LAG Hamm, a.a.O., Rn. 17).

  • LAG Hamm, 29.09.2011 - 8 Sa 665/11

    Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk; Zahlungsklage bei

    d. J.) innerhalb des Bezugszeitraums Januar bis November d. J. zu erbringen (LAG Nürnberg, 07.08.2007, 6 Sa 243/07).

    (2) Wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg in der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung (Urt. v. 07.08.2007, 6 Sa 243/07) zur Frage des Bezugszeitraums, innerhalb dessen die geforderte Arbeitsleistung von 6 Monaten erbracht worden sein muss, überzeugend ausgeführt hat, muss aus der Tatsache, dass die Tarifparteien bei der Regelung der Leistungsvoraussetzungen ausdrücklich einen Stichtag - den 1. Dezember des Kalenderjahres - gewählt haben, gefolgert werden, dass die geforderte Mindestarbeitsleistung von 6 Monaten zwar innerhalb des Kalenderjahres erbracht sein muss, ohne dass zugleich das gesamte Kalenderjahr den maßgeblichen Bezugszeitraum darstellt.

  • LAG Hamm, 19.10.2017 - 15 Sa 880/17

    Auslegung der tariflichen Leistungsvoraussetzung "im Kalenderjahr mindestens

    aa) Mit LAG Nürnberg 6 Sa 243/07 und LAG Hamm 8 Sa 665/11 geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die Frage des Bezugszeitraums, innerhalb dessen die geforderte Arbeitsleistung von sechs Monaten erbracht worden sein muss, dahin auszulegen ist, dass mit Rücksicht auf den tariflich bestimmten Stichtag - der 1. Dezember des Kalenderjahrs - zu folgern ist, dass die verlangte Mindestarbeitsleistung von sechs Monaten innerhalb des Kalenderjahres und endend mit dem Erreichen des Stichtags zu erbringen ist (LAG Nürnberg, a.a.O., Rn. 36; LAG Hamm, a.a.O., Rn. 17).
  • ArbG Münster, 19.05.2017 - 4 Ca 63/17
    Dem gegenüber vertritt das LAG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 07.08.2007 (6 Sa 243/07) die Auffassung, dass für die Auslegung, es seien auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen Arbeitnehmer nicht tatsächlich gearbeitet habe, sondern Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung bezogen habe, Anhaltspunkte nicht erkennbar seien.
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